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EU-Altfahrzeugverordnung 2026: Was ändert sich beim Gebrauchtwagenkauf?
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EU-Altfahrzeugverordnung 2026: Was beim Gebrauchtwagenkauf wirklich gilt

Die EU arbeitet an einer neuen Altfahrzeugverordnung. Sie soll den Weiterverkauf und den Export von Fahrzeugen ohne gültige Hauptuntersuchung erschweren. Beschlossen ist der endgültige Text noch nicht. Was daran gesichert ist und was für Ihren Kauf heute schon zählt.

Redaktion DeutschlandZulassung Aktualisiert: 26. Juli 2026 8 Min Lesezeit
Inhaltsverzeichnis

Was steht wirklich in der EU-Altfahrzeugverordnung?

Die eigentliche Hürde gilt längst

Für die meisten Leser ist die geplante EU-Verordnung gar nicht das Problem. Das Problem ist eine Regel, die längst gilt: Ohne gültige Hauptuntersuchung wird ein Fahrzeug nicht zugelassen und nicht umgeschrieben. Kaufen und verkaufen dürfen Sie es trotzdem, Eigentum und Zulassung sind zwei verschiedene Dinge. Wer mit überzogener Prüffrist fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 StVZO; ab mehr als acht Monaten Überziehung kommt beim Pkw ein Punkt dazu.

Wer einen Gebrauchtwagen mit abgelaufener HU kauft, hat zwei zusätzliche Schritte vor sich. Erstens ein Kurzzeitkennzeichen für die Fahrt zur Prüfstelle: 13,10 Euro Verwaltungsgebühr, dazu Schilder und eine eigene Kurzzeitversicherung, zusammen meist 70 bis 120 Euro. Zugeteilt wird es grundsätzlich nur mit gültiger Hauptuntersuchung; die Fahrt zur Untersuchung selbst ist die einzige Ausnahme, und sie gilt nur im eigenen und in den angrenzenden Zulassungsbezirken. Zweitens die Hauptuntersuchung selbst, rund 110 bis 160 Euro einschließlich Abgasuntersuchung.

Genau darin liegt der Verhandlungsspielraum: Ein Fahrzeug ohne HU ist nicht nur um die Prüfgebühr weniger wert, sondern um das unbekannte Risiko dahinter.

Was geplant ist, und was daran offen ist

Der Kern des Vorhabens: Fahrzeuge, die nicht mehr verkehrssicher instand zu setzen sind, sollen als Altfahrzeuge eingestuft und geordnet verwertet werden, statt als Gebrauchtwagen weiterverkauft oder exportiert zu werden. Für gewerbliche Verkäufer ist eine Dokumentationspflicht im Gespräch, ebenso strengere Nachweise bei der Ausfuhr.

Fristen, Schwellenwerte und der Kreis der erfassten Fahrzeugklassen können sich im Verfahren noch verschieben. Wer Ihnen heute ein exaktes Datum nennt, hat mehr Information, als das Verfahren hergibt. Die Richtung ist trotzdem eindeutig: Fahrzeuge ohne Nachweis über ihren technischen Zustand werden es schwerer haben, nicht leichter.

Was die Zulassungsstelle prüft

Bei der Umschreibung auf einen neuen Halter verlangt die Zulassungsstelle den Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung. Das ist keine Neuerung, sondern seit jeher Zulassungsvoraussetzung, am Schalter wie auf dem elektronischen Weg.

Die Reihenfolge liegt damit fest: erst Kurzzeitkennzeichen, dann Prüfstelle, dann Zulassung. Den letzten Schritt müssen Sie nicht selbst gehen: Wir sind beim Kraftfahrt-Bundesamt als Zulassungsdienst zugelassen und geben Ihren Antrag dort digital ab. Von dort geht er an Ihre Zulassungsstelle.

Welcher Vorgang der richtige ist, hängt am Zustand des Fahrzeugs. Ist es noch angemeldet, wird es auf Sie umgeschrieben, ab 89,90 Euro all-in, mit frisch geprägten Kennzeichen ab 109,80 Euro. Hat der Verkäufer es stillgelegt, ist es eine Wiederzulassung: 69,90 Euro, mit zwei Kennzeichen 89,80 Euro. Die Gebühr der Zulassungsstelle ist jeweils enthalten.

Welche Fahrzeuge im Mittelpunkt stehen

Im Zentrum stehen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, also auch kleine Transporter und Lieferwagen. Für Motorräder, schwere Nutzfahrzeuge und Spezialfahrzeuge ist eine spätere Einbeziehung im Gespräch, entschieden ist sie nicht.

Fahrzeugklassen im Vorhaben der EU-Altfahrzeugverordnung
Fahrzeugklasse Im Vorhaben erfasst Was heute schon für die Zulassung gilt
Pkw Ja, im Mittelpunkt Gültige Hauptuntersuchung ist Zulassungsvoraussetzung
Leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Ja, im Mittelpunkt Gültige Hauptuntersuchung ist Zulassungsvoraussetzung
Motorräder Spätere Einbeziehung im Gespräch Hauptuntersuchung alle 24 Monate
Nutzfahrzeuge über 3,5 t Spätere Einbeziehung im Gespräch Kürzere Prüfintervalle, teils jährlich
Spezialfahrzeuge Offen Je nach Fahrzeugart unterschiedlich

Fahrzeuge ohne lesbare Fahrgestellnummer

Ohne eindeutig feststellbare Fahrzeug-Identifizierungsnummer lässt sich ein Fahrzeug nicht zulassen und nicht umschreiben. Die Nummer steht in der Zulassungsbescheinigung und ist am Fahrzeug eingeschlagen.

Ist sie durch Rost oder Unfallschaden unleserlich geworden, stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger die Identität fest, und die Zulassungsstelle lässt eine Ersatz-Kennzeichnung anbringen. Ohne diesen Schritt bekommt das Fahrzeug keine Zulassung.

Was müssen Käufer prüfen?

Vier Punkte entscheiden darüber, ob aus dem Kauf ein zugelassenes Fahrzeug wird. Prüfen Sie sie, bevor Sie zahlen:

  • Der vollständige HU-Bericht, nicht nur die Plakette: Lassen Sie sich das Original zeigen. Dort stehen auch geringe Mängel, die zwar die Prüfung nicht verhindert haben, aber teuer werden können. Die Plakette allein sagt nur, wann die nächste Untersuchung fällig ist.
  • Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer: Sie muss lesbar sein und mit der Zulassungsbescheinigung übereinstimmen. Am Fahrzeug finden Sie sie meist an der Windschutzscheibe unten und zusätzlich eingeschlagen im Motorraum oder am Radhaus. Stimmt sie nicht überein, brechen Sie den Kauf ab.
  • Beide Teile der Zulassungsbescheinigung: Teil II nennt den Verfügungsberechtigten. Ein Eigentumsnachweis ist er nicht, aber ohne ihn wird das Fahrzeug nicht auf Sie umgeschrieben. Wer ihn „nachreichen“ möchte, nimmt Ihnen die einzige Möglichkeit, die Berechtigung des Verkäufers zu prüfen. Zahlen Sie in dieser Lage nicht.
  • Die Sicherheitscodes: Für den elektronischen Weg brauchen Sie die verdeckten Felder auf beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung und auf den Stempelplaketten. Sind sie schon freigelegt, bleibt nur die Zulassungsstelle vor Ort oder der Ersatz der Papiere.

Was müssen Verkäufer tun?

  • Hauptuntersuchung vorziehen: Eine frische HU kostet weniger, als der Preisabschlag ohne sie ausmacht. Termine sind vielerorts knapp, planen Sie Vorlauf ein.
  • Gutachten als Ergänzung: Es ersetzt keine Hauptuntersuchung, dokumentiert den Zustand aber nachvollziehbar. Üblich sind 150 bis 300 Euro.
  • Unterlagen geordnet übergeben: Prüfberichte, Rechnungen, Scheckheft. Ein vollständiger Ordner hebt den Preis zuverlässiger als jede Formulierung im Inserat.
  • Offen über Mängel sprechen: Beim Privatverkauf lässt sich die Sachmängelhaftung ausschließen, arglistig verschwiegene Mängel jedoch nicht.

Was das für den Export bedeutet

Wer ein Fahrzeug ins Ausland bringen will, braucht ein Ausfuhrkennzeichen. Für dessen Zuteilung verlangen die Zulassungsstellen in aller Regel eine gültige Hauptuntersuchung. Das ist geltende Praxis, keine Neuerung.

Die geplante EU-Verordnung zielt zusätzlich darauf, die Ausfuhr nicht mehr instandsetzbarer Fahrzeuge zu unterbinden. Ob und wann das kommt, weiß heute niemand. Es ist also keine Frist im Umlauf, vor der Sie Ihr altes Fahrzeug loswerden müssten.

Sicher ist dagegen: Solange das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist, tragen Sie Kfz-Steuer und Versicherungspflicht, unabhängig davon, wer damit fährt. Diese Kette endet mit der Abmeldung oder der Umschreibung auf den Käufer, nicht mit dem Kaufvertrag.

Ihr nächster Schritt

Prüfen Sie vor der Unterschrift die Plakette, den vollständigen Prüfbericht und beide Teile der Zulassungsbescheinigung. Steht die HU, ist der Rest eine Sache von wenigen Minuten am Rechner. Papiere und Kennzeichen kommen zu Ihnen nach Hause.

Häufige Fragen

Was ist die EU-Altfahrzeugverordnung? +

Ein Vorhaben der Europäischen Kommission, das die bisherige Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG ablösen soll. Ziel ist es, Fahrzeuge am Ende ihres Lebens sauber zu verwerten und zu verhindern, dass nicht verkehrssichere Fahrzeuge als Gebrauchtwagen weitergereicht oder exportiert werden. Der endgültige Text ist noch nicht beschlossen.

Darf ich mein Auto ohne gültigen TÜV noch verkaufen? +

Ja. Ein Verkaufsverbot für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung gibt es in Deutschland nicht. Der Käufer darf das Fahrzeug allerdings ohne HU nicht zulassen und muss es zuerst zur Prüfstelle bringen. Das drückt den Preis spürbar.

Muss ich beim Gebrauchtwagenkauf einen HU-Bericht verlangen? +

Vorgeschrieben ist es nicht, sinnvoll aber in jedem Fall. Der Prüfbericht nennt auch geringe Mängel, die in der Plakette nicht sichtbar sind, und ist das ehrlichste Dokument über den Zustand eines Fahrzeugs, das Sie ohne eigenes Gutachten bekommen.

Kann ich ein Auto ohne TÜV ins Ausland exportieren? +

Für die Ausfuhr brauchen Sie ein Ausfuhrkennzeichen; dafür verlangen die Zulassungsstellen in der Regel eine gültige Hauptuntersuchung. Die geplante EU-Verordnung zielt zusätzlich darauf, den Export nicht verkehrssicherer Fahrzeuge zu unterbinden.

Welche Fahrzeuge soll die neue Verordnung erfassen? +

Im Mittelpunkt stehen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Für weitere Fahrzeugklassen wie Motorräder und schwere Nutzfahrzeuge ist eine spätere Einbeziehung im Gespräch. Der endgültige Zuschnitt steht noch nicht fest.

Was kostet ein technisches Gutachten? +

Ein Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen kostet üblicherweise 150 bis 300 Euro. Es ersetzt keine Hauptuntersuchung, dokumentiert aber den Zustand eines Fahrzeugs nachvollziehbar.

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Die Anmeldung läuft ohne Behördentermin.

Angaben online erfassen, digital per Ausweis und Smartphone unterschreiben. Den Antrag reichen wir bei Ihrer Zulassungsstelle ein, Papiere und geprägte Kennzeichen kommen zu Ihnen nach Hause.

ab 109,90 €

Endpreis inklusive aller Behördengebühren

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Quellen

  1. [1] End-of-life vehicles — Stand des Rechtsetzungsverfahrens · Europäische Kommission
  2. [2] Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge · EUR-Lex
  3. [3] § 29 StVZO — Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger · Bundesministerium der Justiz
  4. [4] Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) — Überlassung, Rücknahme und Entsorgung von Altfahrzeugen · Bundesministerium der Justiz
  5. [5] Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) — Zulassungsvoraussetzungen, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen · Bundesministerium der Justiz