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Behinderten-Sonderkennzeichen: Voraussetzungen & Vergünstigungen
Kfz-Zulassung

Behinderten-Sonderkennzeichen: Was Ihnen wirklich zusteht

Ein eigenes Kfz-Kennzeichen für Menschen mit Behinderung gibt es in Deutschland nicht. Was es gibt, ist mehr wert: blauer Parkausweis, Befreiung oder Ermäßigung bei der Kfz-Steuer, Freifahrt im Nahverkehr und der Behinderten-Pauschbetrag. Welches Merkzeichen wozu berechtigt und wo Sie was beantragen.

Redaktion DeutschlandZulassung Aktualisiert: 26. Juli 2026 7 Min Lesezeit
Inhaltsverzeichnis

Gibt es ein Behinderten-Sonderkennzeichen?

Diese Ausgleiche sind an Ihre Person geknüpft, unabhängig davon, welches Fahrzeug Sie fahren. Sie müssen nur wissen, welches Merkzeichen wozu berechtigt und bei welcher Stelle Sie was beantragen.

Die Merkzeichen und was an ihnen hängt

Merkzeichen sind die Buchstaben auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises. Sie sind keine Diagnose, sondern die Feststellung, dass eine bestimmte gesundheitliche Voraussetzung erfüllt ist. An jede dieser Feststellungen knüpft das Gesetz eigene Ansprüche; für alles rund ums Auto sind fünf relevant.

Merkzeichen und die daran hängenden Vergünstigungen
Merkzeichen Bedeutung Kfz-Steuer Blauer Parkausweis
aG außergewöhnliche Gehbehinderung volle Befreiung ja
Bl Blindheit volle Befreiung ja
H Hilflosigkeit volle Befreiung nein (Parkerleichterungen im Einzelfall möglich)
G erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit 50 % Ermäßigung (nur ohne Freifahrt) nein
Gl Gehörlosigkeit 50 % Ermäßigung (nur ohne Freifahrt) nein

Das Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) bringt für sich genommen keine Kfz-Vergünstigung, wohl aber die kostenlose Mitfahrt der Begleitperson im Nahverkehr. RF betrifft den Rundfunkbeitrag und hat mit dem Fahrzeug nichts zu tun.

Der blaue Parkausweis

Was man am Auto tatsächlich sieht, ist kein Schild, sondern ein Ausweis hinter der Windschutzscheibe: der EU-einheitliche blaue Parkausweis. Er ist in ganz Europa anerkannt und berechtigt zum Parken auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Dazu kommen weitere Parkerleichterungen, etwa im eingeschränkten Halteverbot.

Ausgestellt wird er von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde als Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung. Zuständig ist also das Ordnungs- oder Straßenverkehrsamt, nicht die Zulassungsstelle. Berechtigt sind in erster Linie Menschen mit dem Merkzeichen aG oder Bl.

Daneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis als rein nationale Regelung für Menschen, die die strengen aG-Voraussetzungen nicht erfüllen, aber dennoch erheblich eingeschränkt sind. Wichtig zu wissen, weil es oft verwechselt wird: Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Er erlaubt andere Erleichterungen, etwa das Parken im eingeschränkten Halteverbot oder in Bereichen mit Parkscheibenpflicht über die Höchstdauer hinaus.

Beide Ausweise sind an die Person gebunden, nicht an ein Fahrzeug. Sie dürfen in jedes Auto gelegt werden, in dem die berechtigte Person mitfährt, aber nur dann. Wer den Ausweis ohne sie benutzt, riskiert Verwarnungsgeld, Abschleppen und den Entzug des Ausweises.

Kfz-Steuer: volle Befreiung oder halber Satz

Hier liegt der größte Betrag. § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes unterscheidet zwei Stufen:

  • Vollständige Befreiung für Halterinnen und Halter mit den Merkzeichen H, Bl oder aG. Es fällt keine Kfz-Steuer an, unabhängig von Hubraum, Antriebsart oder Fahrzeugwert.
  • Ermäßigung um 50 Prozent für Ausweise mit orangefarbenem Flächenaufdruck, also im Regelfall bei den Merkzeichen G oder Gl.

An die Ermäßigung ist eine Entscheidung geknüpft, die man nur einmal treffen kann: Sie gilt nur, wenn Sie auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichten. Wer die Wertmarke für die Freifahrt nutzt, zahlt die Kfz-Steuer voll. Beides zusammen sieht das Gesetz nicht vor.

Rechnen Sie das durch, bevor Sie entscheiden. Wer täglich Bus und Bahn nutzt, fährt fast immer mit der Freifahrt besser; wer auf dem Land lebt und das Auto braucht, mit der Ermäßigung.

Zwei weitere Bedingungen sind der häufigste Grund, warum ein Antrag scheitert:

  • Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Läuft der Wagen auf den Ehepartner oder das Kind, greift die Vergünstigung nicht.
  • Das Fahrzeug darf im Wesentlichen nur für die Beförderung dieser Person oder ihre Haushaltsführung genutzt werden. Wer damit regelmäßig andere Zwecke bedient, verliert die Vergünstigung rückwirkend.

Beantragt wird die Vergünstigung beim Hauptzollamt, nicht beim Finanzamt und nicht bei der Zulassungsstelle. Legen Sie den Schwerbehindertenausweis vor; rückwirkende Erstattung ist möglich, sobald die Voraussetzungen vorlagen.

Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr

Die Freifahrt ist der zweite große Ausgleich. Sie steht Menschen mit den Merkzeichen G, aG, Bl, Gl oder H zu und wird über ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit einer Wertmarke nachgewiesen. Bei den Merkzeichen Bl und H sowie in weiteren gesetzlich geregelten Fällen ist die Wertmarke kostenlos, sonst wird ein jährlicher Eigenanteil erhoben. Beantragt wird sie beim Versorgungsamt beziehungsweise der Stelle, die auch den Ausweis ausstellt.

Bei G und Gl schließen sich Wertmarke und Kfz-Steuerermäßigung gegenseitig aus. Bei aG, Bl und H nicht: Dort gibt es die volle Steuerbefreiung und die Freifahrt.

Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer

Unabhängig vom Fahrzeug mindert der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz das zu versteuernde Einkommen. Er beginnt bei einem Grad der Behinderung von 20 mit 384 Euro im Jahr und steigt stufenweise bis 2.840 Euro bei einem Grad der Behinderung von 100. Für Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl gilt unabhängig vom Grad der Behinderung ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Für Fahrtkosten gibt es zusätzlich eine eigene Pauschale, gestaffelt nach Merkzeichen. Sie wird oft vergessen, weil sie mit dem Pauschbetrag in einem Atemzug genannt, aber getrennt geltend gemacht wird.

Was über dieses Thema falsch erzählt wird

Drei hartnäckige Fehlinformationen:

  • „Es gibt ein blaues Kennzeichen mit Rollstuhl-Symbol.“ Gibt es nicht. Welche Kennzeichenarten zulässig sind, regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung; eine Variante für Menschen mit Behinderung ist nicht darunter. Verwechselt wird das regelmäßig mit dem blauen Parkausweis.
  • „Beim Merkzeichen aG gelten seit 2026 neue Regeln.“ Nein. Dass aG eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung entsprechend einem Grad der Behinderung von mindestens 80 voraussetzt, hat das Bundesteilhabegesetz Ende 2016 eingeführt, heute steht es in § 229 Abs. 3 SGB IX. An der Voraussetzung hat sich seither nichts geändert.
  • „Seit Neuestem werden mehrere Grade der Behinderung nicht mehr addiert.“ Sie wurden nie addiert. Der Gesamtgrad ergibt sich aus der Gesamtwirkung aller Beeinträchtigungen, und das ist seit jeher so.

Was das für die Zulassung des Fahrzeugs bedeutet

Für den Fahrzeugkauf folgt daraus eine wichtige Konsequenz: Der Wagen muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein, sonst ist die Steuervergünstigung verloren, auch wenn faktisch nur sie damit fährt.

Läuft das Fahrzeug bisher auf einen Angehörigen, wird es auf die schwerbehinderte Person umgeschrieben, und ab da sind die Voraussetzungen erfüllt. Bei einem neuen Auto ist es entsprechend eine Anmeldung auf ihren Namen.

Der Vorgang unterscheidet sich in nichts von jeder anderen Zulassung: Fahrzeugdaten, eVB-Nummer, SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer, Ausweis. Das Mandat bleibt auch bei späterer Befreiung Pflicht, es wird nur nichts abgebucht. Die Befreiung selbst beantragen Sie getrennt beim Hauptzollamt.

Ihr nächster Schritt

Sehen Sie auf der Rückseite Ihres Ausweises nach, welche Merkzeichen eingetragen sind; daran hängt alles Weitere. Zuständig sind drei Stellen und keine davon ist die Zulassungsstelle: die Straßenverkehrsbehörde für den Parkausweis, das Hauptzollamt für die Steuer, das Versorgungsamt für Ausweis und Wertmarke.

Wenn das Auto bisher auf einen Angehörigen läuft: Die Umschreibung ist der Schritt, der die Steuervergünstigung überhaupt erst möglich macht. Den Antrag übernehmen wir, ab 89,90 Euro all-in, die Gebühr der Zulassungsstelle ist enthalten, kein Termin und keine Anfahrt. Genau so, wie ein Autohaus die Zulassung für seine Kunden erledigt.

Häufige Fragen

Gibt es ein eigenes Kfz-Kennzeichen für Menschen mit Behinderung? +

Nein. Ein Kennzeichen mit Rollstuhl-Symbol oder in besonderer Farbe existiert in Deutschland nicht. Die Nachteilsausgleiche hängen am Schwerbehindertenausweis und an den Merkzeichen, nicht am Schild. Erkennbar am Fahrzeug ist der blaue Parkausweis hinter der Scheibe.

Welche Merkzeichen befreien von der Kfz-Steuer? +

Nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz sind Fahrzeuge von Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder aG vollständig steuerfrei. Mit G oder Gl gibt es stattdessen eine Ermäßigung um 50 Prozent, allerdings nur, wenn Sie auf die Freifahrt im Nahverkehr verzichten.

Wer bekommt den blauen Parkausweis? +

In der Regel Menschen mit dem Merkzeichen aG oder Bl, dazu einige eng umgrenzte weitere Gruppen. Er gilt europaweit und berechtigt zum Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Ausgestellt wird er von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde, nicht von der Zulassungsstelle.

Wo beantrage ich die Befreiung von der Kfz-Steuer? +

Beim zuständigen Hauptzollamt, nicht bei der Zulassungsstelle und nicht beim Finanzamt. Sie legen den Schwerbehindertenausweis vor; die Vergünstigung gilt für ein Fahrzeug, das auf den schwerbehinderten Menschen zugelassen ist.

Muss das Auto auf mich zugelassen sein, damit die Steuervergünstigung gilt? +

Ja. Die Vergünstigung setzt voraus, dass das Fahrzeug auf den schwerbehinderten Menschen zugelassen ist und im Wesentlichen für dessen Beförderung oder Haushaltsführung genutzt wird. Ein Fahrzeug auf den Namen des Angehörigen erfüllt das nicht.

Ist beim Merkzeichen aG 2026 etwas Neues in Kraft getreten? +

Nein. Dass aG eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung entsprechend einem Grad der Behinderung von mindestens 80 voraussetzt, steht seit Ende 2016 im Gesetz und heute in § 229 Abs. 3 SGB IX. Anderslautende Meldungen zu 2026 stimmen nicht.

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Die Anmeldung läuft ohne Behördentermin.

Angaben online erfassen, digital per Ausweis und Smartphone unterschreiben. Den Antrag reichen wir bei Ihrer Zulassungsstelle ein, Papiere und geprägte Kennzeichen kommen zu Ihnen nach Hause.

ab 109,90 €

Endpreis inklusive aller Behördengebühren

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Quellen

  1. [1] Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG): § 3a Steuervergünstigung für Schwerbehinderte · Bundesministerium der Justiz
  2. [2] Sozialgesetzbuch IX: Merkzeichen und unentgeltliche Beförderung · Bundesministerium der Justiz
  3. [3] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): § 46 Ausnahmegenehmigungen · Bundesministerium der Justiz
  4. [4] Kraftfahrzeugsteuer: Zuständigkeit und Vergünstigungen · Zollverwaltung
  5. [5] Einkommensteuergesetz (EStG): § 33b Behinderten-Pauschbetrag · Bundesministerium der Justiz